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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15 (https://dejure.org/2015,70016)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.07.2015 - L 2 R 188/15 (https://dejure.org/2015,70016)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - L 2 R 188/15 (https://dejure.org/2015,70016)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 mwN).

    Auch dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, nimmt die Rechtsprechung den Status als Selbstständiger nur dann an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

    Im Ergebnis hatte allein ihr Vater als ursprünglich alleiniger Komplementär und nunmehr als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH die Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl BSG Urteil vom 30. April 2013, aaO, mwN), an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens Änderungen vorzunehmen und/oder die Klägerin zu 1. von ihren Aufgaben wieder zu entbinden.

    Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse einer "leitenden Angestellten", die - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diese nicht schon zu einer Selbstständigen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

    Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine "faktische Machtposition" vor, die derjenigen einer (Mit-)Inhaberin gleichkommen würde und die den Schluss auf eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin zu 1. zulassen könnte (soweit dies in rechtlicher Hinsicht überhaupt in Betracht zu ziehen sein sollte, vgl. dazu ebenfalls BSG, U.v. 30. April 2013, aaO).

    Eine (abhängige) Beschäftigung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für ein Familienmitglied (bzw. für eine einem Familienmitglied gehörende Gesellschaft) tätig ist (vgl. im gleichen Sinne auch BSG, U.v. 30. April 2013, aaO, mwN).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15
    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, juris).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15
    Erst recht gäbe eine - jedenfalls bei Fehlen eines angemessenen Ausgleichs grundsätzlich sittenwidrige (§ 138 BGB) - Verlustbeteiligung keinen Anlass, allein deshalb eine aufgrund des Gesamtbildes letztlich unzweifelhafte Beschäftigung in Zweifel zu ziehen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7), so dass kein Anlass besteht, näher auf die Frage einzugehen, ob die in § 2 des Anstellungsvertrages vorgesehene Absenkung des Jahresfestgehalts von 33.000 EUR auf 29.700 EUR bei drohenden Verlusten eine ggfs. unzulässige Verlustbeteiligung darstellen könnte (oder nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung eine zulässige Gewinnbeteiligung in dem Sinne zum Ausdruck bringt, dass dieGrundvergütung von 29.700 EUR auf 33.000 EUR erhöht wird, solange kein Verlust droht).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15
    Ohnehin beinhaltet ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13).
  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R

    Unfallversicherung - Beitragspflicht - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15
    Diese sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe, lassen als solche aber keine Rückschlüsse auf eine selbständige Tätigkeit zu (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R -, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4).
  • BSG, 15.06.2000 - B 12 RJ 4/99 R

    Versicherungspflicht des Gesellschafters und handwerklichen Betriebsleiters einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 188/15
    Soweit der Klägerin zu 1. eine Gewinnbeteiligung eingeräumt ist, hätte dies allenfalls im Kontext mit sonstigen - im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht ersichtlichen - für eine selbstständige Stellung sprechenden relevanten Umstände von Belang sein können (vgl BSG, U.v. 15. Juni 2000 - B 12 RJ 4/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 4).
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